Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.
Rückverweise
…vgl. Schwimann in NZ 1979, 103; Firsching in Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Österreich-Grundzüge C III Rdz 26), die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 107 JN zu bejahen. Gemäß § 28 Abs 1 E ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers (das ist nach § 9 Abs…
…zu erhalten sind, und deshalb auch berechtigt . 1. Die innerstaatlichen Regelungen über die internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen finden sich in den §§ 106, 107 JN. Darin wird entsprechend der auch sonst im Gesetz verwendeten Terminologie für die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte der Ausdruck inländische Gerichtsbarkeit verwendet. Ob Österreich die internationale…
…für die innerhalb Österreichs liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers, wenn nicht durch Staatsverträge ein anderes Übereinkommen getroffen worden sei, zur Verlassenschaftsabhandlung berufen. § 107 JN normiere hiefür den Gerichtsstand der Lage des unbeweglichen Gutes. Das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechtes sei vom sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO ausdrücklich ausgenommen. Der Nachlass, worüber…
…zurück. Er führte hierin ua aus, dass der Nachlasserwerb (Erbserklärung, Einantwortung) hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers in Österreich abzuhandeln (§ 22 AußStrG; § 107 JN) und gemäß § 28 Abs 2 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, wobei der Erbvertrag (im Zweifel) gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel sei…
…Oberste Gerichtshof führte hierin ua aus, dass der Nachlasserwerb (Erbserklärung, Einantwortung) hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers in Österreich abzuhandeln (§ 22 AußStrG; § 107 JN) und gemäß § 28 Abs 2 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, wobei der Erbvertrag (im Zweifel) gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel sei…
…eines Ausfolgungsverfahrens vor (vgl 3 Ob 240/14m). Dieses war ein eigenständiges Verfahren, für das die internationale Zuständigkeit stets gegeben war (§ 107 JN idF BGBl I 2003/112), und das auch nach der Ablehnung einer Abhandlung mangels internationaler Zuständigkeit eingeleitet werden konnte (9 Ob …
…als unzureichend erweist (6 Ob 385/97d). Soweit der inländische unbewegliche Nachlaß eines ausländischen Erblassers wie hier in Österreich abzuhandeln ist (§ 22 AußStrG, § 107 JN), ist der Nachlaßerwerb (Erbserklärung, Einantwortung) gemäß § 28 Abs 2 IPRG nach österr. Recht zu behandeln (Schwimann in Rummel2 § 28 IPRG Rz 3 mwN…
…Vermögen im Inland unter anderem dann gegeben, wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Überdies ist zu beachten, dass gemäß § 107 JN inländische Gerichtsbarkeit für die Todesfallaufnahme stets gegeben ist (vgl dazu Potyka , Die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen nach dem Außerstreit-Begleitgesetz unter besonderer…