§ 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Up-to-date
JGG
Gliederung
Zweiter Teil Jugendliche
Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug
Zweiter Abschnitt Vollzug
§ 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden