BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheDrittes Hauptstück Vollstreckung und VollzugZweiter Abschnitt Vollzug§ 93

§ 93Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen

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