BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheDrittes Hauptstück Vollstreckung und VollzugErster Abschnitt VollstreckungDritter Unterabschnitt Jugendstrafe§ 89a

§ 89aUnterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe

Up-to-date