BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenNeunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts§ 79

§ 79Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

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