BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenSiebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften§ 67

§ 67Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter

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