BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenSechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen§ 66

§ 66Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung

Up-to-date
§ 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung — JGG | GesetzeFinden.at