JGG
Gliederung
ACHTER ABSCHNITT Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 66 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 66 JGG · JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
…§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.…
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