(1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.
(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.
Rückverweise
JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
Art. 3 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2003, zu den §§ 23 und 25, BGBl. Nr. 599/1988)
…am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz anhängigen Pflegschaftssachen (§ 23 Z 2 lit. a JGG) sind vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien weiterzuführen. (3) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden…