Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
Rückverweise
JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 62 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung
…4 bis 8 und § 64 ergebenden Einschränkungen das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961 – JGG 1961) in seiner geltenden Fassung außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt auch, soweit diese Rechtsvorschrift noch als Bundesgesetz in Geltung steht, die Verordnung vom…