BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenVierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung§ 61a

§ 61aFrist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung

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