BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenVierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung§ 61

§ 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung

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