§ 61 Verweisungen
In Kraft seit 29. Dezember 2015
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JGG
Gliederung
ACHTER ABSCHNITT Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 61 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
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