JGG
Gliederung
SIEBENTER ABSCHNITT Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug
§ 59 Abweichen vom regelmäßigen Jugendstrafvollzug
Erfordert die Eigenart eines jugendlichen Strafgefangenen ein Abweichen vom regelmäßigen Strafvollzug, so hat der Anstaltsleiter die notwendigen Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und dieses Abschnittes anzuordnen. Dabei dürfen jedoch die dem Strafgefangenen eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt werden.
§ 59 JGG · JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 59 Abweichen vom regelmäßigen Jugendstrafvollzug
…§ 59. Erfordert die Eigenart eines jugendlichen Strafgefangenen ein Abweichen vom regelmäßigen Strafvollzug, so hat der Anstaltsleiter die notwendigen Abweichungen von den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und dieses…
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