BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheZweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und JugendstrafverfahrenDritter Abschnitt JugendstrafverfahrenZweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren§ 53

§ 53 Überweisung an das Familiengericht

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