§ 44 Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage
§ 44 Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage — JGG
§ 44 Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage — JGG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40177408
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(1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
(2) Die Rechte gemäß §§ 72, 195 und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.