§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts
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JGG
Gliederung
Zweiter Teil Jugendliche
Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung
§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts
(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
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