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Bundesrecht
Bundesgesetze
Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 31a
JGG
§ 31a Besonderes Beschleunigungsgebot
In Kraft seit 01. Juni 2020
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§ 31a Besonderes Beschleunigungsgebot — JGG
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Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.
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