§ 31a Besonderes Beschleunigungsgebot
In Kraft seit 01. Juni 2020
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Gliederung
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
§ 31a Besonderes Beschleunigungsgebot
Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.
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