BundesrechtBundesgesetzeJugendgerichtsgesetzZweiter Teil JugendlicheErstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre FolgenZweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln§ 11

§ 11Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;Folgen der Zuwiderhandlung

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