Art. 7 Artikel VII
In Kraft seit 29. Dezember 2007
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JGG
Gliederung
ACHTER ABSCHNITT Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Art. 7 Artikel VII
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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