Art. 3 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2003, zu den §§ 23 und 25, BGBl. Nr. 599/1988)
In Kraft seit 07. Juni 2003
Up-to-date
§ 29 JGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 ist auf vor dem 1. Juli 2003 anhängige Strafverfahren nur anzuwenden, wenn ein Strafantrag oder eine Anklageschrift eingebracht wird oder ein Urteil in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden