(1) Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds kann auf Ansuchen des betroffenen Elternteils gewährt werden, wenn eine Leistung nach § 1 KBGG für ein von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Personen im Sinne der §§ 12 und 13 KBGG.
Rückverweise
JFFG · Jungfamilienfondsgesetz
§ 2 Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds
…bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist. (2) Ansuchen nach Abs. 1 haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen. (3) Abs. 1…
§ 4 Mitwirkungspflichten
…1) Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. (2) Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin alle für die Abwicklung der Zuwendung (§…