§ 25 Erbringung von Leistungen für die Justizbetreuungsagentur
In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date
Die Justizbetreuungsagentur ist berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
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