§ 22 Kollektivvertrag
In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date
Die Geschäftsführung hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
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