(1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung
1. von vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;
2. von vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, die
a) die in den §§ 170 bis 175 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, definierten Sektorentätigkeiten ausüben,
b) als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1, tätig sind,
c) als Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, erfüllen oder
d) als Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. Nr. L 364 vom 12.12.1992 S.7, erfüllen;
3. von Forschungsdaten
a) deren Erstellung öffentlich finanziert wurde,
b) die im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle oder als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren sind und
c) die von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden.
(2) Dieses Bundesgesetz begründet keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten. Insbesondere werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß des § 76d Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(5) Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinausgehen, etwa indem sie niedrigere Weiterverwendungsentgelte als die in § 8 normierten vorsehen, oder indem sie weniger strenge Bedingungen für die Weiterverwendung als die in § 10 normierten vorsehen, bleiben unberührt.
Rückverweise
IWG 2022 · Informationsweiterverwendungsgesetz 2022
§ 4 Begriffsbestimmungen
…mit Ausnahme von Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage, und c) Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a und b zusammensetzen; 2. „öffentliches Unternehmen“: ein in den in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bereichen tätiges Unternehmen, auf das öffentliche Stellen…
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
…nicht im Zusammenhang mit dem durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird; 2. Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen, a) die nicht im Rahmen der durch Gesetz oder Verordnung geregelten Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne des…