§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 28. Juli 2022
Up-to-date
IWG 2022
Gliederung
V. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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