§ 17 Vollziehung
In Kraft seit 28. Juli 2022
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 14 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin;
2. hinsichtlich § 15 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;
3. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
4. im Übrigen die Bundesregierung.
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