(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund und Ländern, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.
(3) Aufgaben des Beirats sind:
1. die Beratung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;
2. die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.
Rückverweise
IVS-G · IVS-Gesetz
§ 6 Graphenintegrationsplattform
…Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) durch Verordnung 1. verbindliche Anforderungen an die Graphenintegrationsplattform festlegen, insbesondere Lastenhefte für Erarbeitung, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen, 2. Bedingungen…
§ 5 Spezifikationen und Maßnahmen
…Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) mit Verordnung 1. Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären; 2. in den…