(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
(2) Der Bericht hat zu enthalten:
1. Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
2. Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;
3. Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;
4. eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
5. eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;
6. eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;
7. eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;
8. Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
9. eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
10. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
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