(1) Verweisungen auf das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001) beziehen sich für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2004 auf dieses Bundesgesetz.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
IStVG · Internationales Steuervergütungsgesetz
§ 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…der Daten in Kraft gesetzt werden. (4) § 2 Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner…
§ 4 Umsatzsteuervergütungsverfahren
…gemachte Umsatzsteuerbeträge späterer Vergütungszeiträume anzurechnen. (5) Soweit dem Vergütungsantrag entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. (6) Wenn schriftliche Erledigungen zu ergehen haben, ist § 11 Abs. 2 Zustellgesetz nicht anzuwenden.…