(1) Anspruch auf Vergütung von der österreichischen Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz haben die folgenden Vergütungsberechtigten:
1. In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden hinsichtlich der ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch empfangenen Lieferungen und sonstigen Leistungen.
2. Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden hinsichtlich Lieferungen und sonstige Leistungen, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
(1a) Ist aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der Einräumung von Vorrechten und Befreiungen durch Bundesgesetz oder Verordnung eine Steuervergütung erforderlich, kommt dieses Bundesgesetz sinngemäß zur Anwendung, insoweit das Verfahren dazu nicht geregelt ist. Internationale Einrichtungen im Sinne des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, werden dabei ausländischen Vertretungsbehörden gleichgestellt.
(2) Ausländische Vertretungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.
(3) Die Umsatzsteuervergütung wird den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, dass österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung zukommt. Liegt diese mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung insgesamt nicht vor, so besteht kein Anspruch auf Umsatzsteuervergütung; eine reziprozitätsbedingt bloß eingeschränkte Umsatzsteuervergütung erfolgt nicht.
Rückverweise
Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuereinheit an ausländische Vertretungsbehörden
§ 2
…auszustellen. Die Bescheinigung darf nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ausgestellt werden, bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG längstens für einen Zeitraum, der die auf dem Lichtbildausweis im Sinne der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige…
IStVG · Internationales Steuervergütungsgesetz
§ 3 Pauschalierung und Ortskräftevorbehalt
…1) Anstelle einer Steuervergütung auf Basis der einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen gemäß der §§ 2, 10 und 11 können Vergütungsberechtigte im Sinne des…
§ 2 Vergütbare Umsatzsteuer und Nachweispflichten
…1) Vergütbar sind jene Umsatzsteuerbeträge, die in einer an den Vergütungsberechtigten ausgestellten Rechnung eines Unternehmers gesondert ausgewiesen sind und vom Vergütungsberechtigten getragen werden. Zu diesem Zweck…
§ 14 Vollziehung
…1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § …
§ 4 Umsatzsteuervergütungsverfahren
…1) Vergütungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Für jeden Vergütungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der mit dem auf den Ablauf des Vergütungszeitraums beginnenden Tag eingereicht werden…