§ 6 Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen
In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date
IStGH-ZG
Gliederung
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen
(1) Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Art. 14 des Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.
(2) In den in § 5 Abs. 2 angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden