BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit dem Internationalen StrafgerichtshofSECHSTER ABSCHNITT Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen§ 42

§ 42Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen

In Kraft seit 22. März 2020
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