BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit dem Internationalen StrafgerichtshofFÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen§ 37

§ 37Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat

In Kraft seit 01. Oktober 2002
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