§ 37 Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat
In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date
(1) Einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Überstellung des Strafgefangenen in einen anderen Staat zur Fortsetzung der Strafvollstreckung ist umgehend zu entsprechen.
(2) Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Strafgerichtshof zuzuleiten.
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