§ 36 Bedingte Entlassung und Begnadigung
In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date
(1) (Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung, eine Begnadigung oder die Herabsetzung der Strafe eines vom Internationalen Strafgerichtshof Verurteilten entscheidet der Internationale Strafgerichtshof.
(2) Stellt die verurteilte Person einen Antrag auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung der Strafe, so ist dieser dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen.
(3) Umstände, die für eine bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung der Strafe sprechen, sind dem Internationalen Strafgerichtshof von Amts wegen mitzuteilen.
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