(1) Ist gegen den Beschuldigten ein inländisches Strafverfahren anhängig oder verbüßt er im Inland eine Strafe wegen einer anderen Tat als derjenigen, derentwegen die Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof angeordnet wurde, so kann er dem Internationalen Strafgerichtshof unter den mit diesem zu vereinbarenden Bedingungen vorläufig übergeben werden.
(2) Das Gericht hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen, wenn
1. der Internationale Strafgerichtshof darum ersucht oder sein Ersuchen um Überstellung sonst widerruft,
2. festgestellt wird, dass die festgenommene Person allem Anschein nach nicht mit der gesuchten Person ident ist, oder
3. der Internationale Strafgerichtshof seine Unzuständigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens vor diesem Gerichtshof feststellt.
Rückverweise
IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 46 Inkrafttreten von Novellen ab 2020
…1 und 2, § 26 Abs 1, 2, 5, 7 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und 3, die Überschrift zum Dritten Teil, § 45…
§ 26 Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung
…Strafgerichtshofs aufzuschieben. Im Fall der Anfechtung der Zuständigkeit nach den Art. 17 bis 19 des Statuts durch einen dritten Staat ist nach § 28 vorzugehen. (5) Bis zur Anordnung der Überstellung hat der Beschuldigte das Recht, seine vorläufige Enthaftung zu beantragen. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag ist…