BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit dem Internationalen StrafgerichtshofVIERTER ABSCHNITT Überstellungshaft, Überstellung und Durchlieferung§ 28

§ 28 Vorläufige Übergabe und Widerruf der Anordnung der Überstellung

In Kraft seit 22. März 2020
Up-to-date