(1) Ist bei einem österreichischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verhaltens anhängig, das den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegenden Verbrechens oder eines anderen schweren Verbrechens nach österreichischem Recht erfüllt, so kann der Gerichtshof um Rechtshilfe ersucht werden.
(2) Ersuchen bedürfen der Schriftform. Den Ersuchschreiben und den zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen in die englische oder französische Sprache anzuschließen.
(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben an den Internationalen Strafgerichtshof gerichtete Ersuchen dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung vorzulegen.
Rückverweise
IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 10 Kosten
…Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. (3) Abs. 1 findet auf Ersuchen nach § 21 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Z 1 bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.…