BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit dem Internationalen StrafgerichtshofZweiter Teil Besondere BestimmungenZWEITER ABSCHNITT Rechtshilfe; Verfahrensvorschriften bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen§ 18

§ 18Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken

In Kraft seit 01. Oktober 2002
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