(1) Der Internationale Strafgerichtshof ist befugt, Personen, die sich in der Republik Österreich aufhalten, Ladungen und andere Aktenstücke unmittelbar im Weg der Post zuzustellen. Die Zustellung durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die geladene Person ist nicht verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Auf Ersuchen der geladenen Person, des Beschuldigten oder seines Verteidigers holt das Bundesministerium für Justiz beim Internationalen Strafgerichtshof die Zusicherung ein, dass die Person wegen einer vor ihrer Ausreise aus der Republik Österreich begangenen Handlung nicht verfolgt, in Haft genommen oder sonstigen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.
(3) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs hat das österreichische Gericht Zeugen und Sachverständigen, die vor den Internationalen Strafgerichtshof geladen wurden, auf Antrag einen angemessenen Vorschuss auf die Reisekosten anzuweisen. Dieser Vorschuss ist zurückzufordern, wenn der Zeuge oder Sachverständige der Verhandlung vor dem Internationalen Strafgerichtshof fernbleibt oder den Pflichten, die durch die Ladung begründet werden, auf andere Weise nicht nachkommt.
Rückverweise
IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 33 Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung
…Verurteilten den österreichischen Behörden vorzuschlagen. (4) Flieht die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) eine Anordnung der Festnahme zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen…