§ 1 Internationaler Strafgerichtshof
In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date
Der Begriff “Internationaler Strafgerichtshof” im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, BGBl. III Nr. 180, (in der Folge: Statut) errichteten Internationalen Strafgerichtshof einschließlich seiner Kammern und der Anklagebehörde, der Mitglieder dieser Kammern und der Anklagebehörde sowie des Präsidiums und der Kanzlei.
Rückverweise
IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 26 Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung
…1) Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Festnahme und Überstellung eines Beschuldigten, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung einer Anordnung der Festnahme und die Verhängung…