§ 5 Qualitätssicherung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Das Institute of Science and Technology – Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.
(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology – Austria sind im Abstand von sieben Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.
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