Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten
1. der institutionellen Veränderung,
2. der Entwicklungsfähigkeit,
3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
4. des lebensbegleitenden Lernens sowie
5. der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.
Rückverweise
ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 3 Zielerreichung
…1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere 1. Förderungen vergeben, 2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen, 3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben, 4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz…
§ 4 Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
…1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. (2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden…
§ 1 Gegenstand
…Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro. (2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das…
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
…1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren…