§ 19 Vertretung durch die Finanzprokuratur
In Kraft bis 01. Januar 9000
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ISBG
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 19 Vertretung durch die Finanzprokuratur
Die Stiftung ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
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