ISBG
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung der Stiftung
Die Stiftung kann nur
1. durch Bundesgesetz oder
2. wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt sind,
aufgelöst werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden