(1) Die Direktorin oder der Direktor des IQS hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers für den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
(2) Der gemäß Abs. 1 der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegende Plan hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die finanziellen und personellen Ressourcen in einem detaillierten Finanz- und Personalplan,
2. die angestrebten Ziele des IQS sowie
3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
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