IQS-G
Gliederung
1. Teil Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen – IQS
§ 5 Daten, Datenschutz
(1) Das IQS hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.
(2) Das IQS ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.
(3) Das IQS ist nicht berechtigt, schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu veröffentlichen oder Informationsbegehren zu beantworten.
§ 4 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 4 Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
…den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie b) der Leiterin oder dem Leiter des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) unbeschadet des § 5 Abs. 2 IQS-G zum Zweck der Wahrnehmung der diesen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten…
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