BundesrechtBundesgesetzeIPR-Gesetz§ 7

§ 7Statutenwechsel

Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.

Entscheidungen
6
  • Rechtssätze
    5