Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.
Rückverweise
Auch ein "unechter" Statutenwechsel ist gemäß § 7 IPRG für bereits "vollendete Tatbestände" ohne Bedeutung.…
Wenn vor Inkrafttreten des IPRG die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem alten Recht nicht bestanden haben, sind ungeachtet des § 7 IPRG (vollendete Tatbestände) die Kollisionsnormen des IPRG, vor allem § 14, anzuwenden, da es nicht entscheidend ist, ob sie nach dem nunmehr anwendbaren Recht bereits am…
…Einfluss hätten. Diese Ergebnisse seien daher mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. Auf kollisionsrechtlicher Ebene ergebe sich dies aus § 7 IPRG. Danach habe die nachträgliche Änderung der Anknüpfung auf „bereits vollendete Tatbestände“ keinen Einfluss. § 7 IPRG sei das Prinzip zu entnehmen, dass…
…„ schlechtweg unmöglich “. Die vom IPRG grundlegende herbeigeführte Änderung der diesbezüglichen Rechtslage, wonach das Eigentumsrecht als vollendeter Tatbestand entstanden sei, das nach § 7 IPRG unbeeinflusst durch einen Statutenwechsel als solches zu respektieren sei, werde „ schlicht ignoriert “ bzw „ einfach nicht zur Kenntnis genommen “. Bei den von…
…Inkrafttreten geschlossenen Verträge, soweit es sich nicht um ein Dauerrechtsverhältnis handelt (Schwind-Duchek, IPR 115 FN 1; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 7 IPRG). Entscheidend ist, daß sowohl beim echten als auch beim unechten Statutenwechsel die wohlerworbenen Rechte gewahrt bleiben und eine unter einem Statut vollendete Rechtslage durch das…
…dem sich die Sachen befinden. Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat nach dem den Statutenwechsel regelnden § 7 IPRG auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß. Der Inhalt der dinglichen Rechte ist nach § 31 Abs. 2 IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen…
…an den strittigen Vogeleiern gemäß § 31 Abs 1 IPRG spanisches Recht anzuwenden ist. Die Verbringung der Eier nach Österreich hat darauf keinen Einfluß (§ 7 IPRG). Das neue Lageortsrecht wirkt nicht auf sachenrechtserhebliche Vorgänge zurück, die unter dem alten Belegenheitsrecht abgeschlossen wurden. Vorher erworbene Rechte bleiben demnach grundsätzlich bestehen, nicht eingetretener…
…schlechthin nicht erkennbar. Auch wenn sich dadurch das anwendbare Recht geändert haben sollte, bliebe dies (auch abgesehen von der Rechtskraft des Beschlusses) nach § 7 IPRG ohne Einfluss auf bereits vollendete Tatbestände, hier also auf die teilweise Obsorgeübertragung. Aufgrund der Nichtfortsetzung des österreichischen Pflegschaftsverfahrens obliegt es daher allein den liechtensteinischen Gerichten…
…diese ab dem Zeitpunkt nach den neuen Regeln anzuknüpfen und nach einem anderen Recht zu beurteilen sind (vgl Verschraegen in Rummel ABGB 3 § 7 IPRG Rz 5; § 50 IPRG Rz 1f; Vor § 1 IPRG Rz 9). 5.) Da Art 53 KSÜ…
…nämlich nicht dieser Erwerb angefochten, sondern der Transfer des englischen Verkaufserlöses auf das deutsche Konto der Beklagten. Mit der Gutschrift ist die Rechtshandlung vollendet (§ 7 IPRG). Kollisionsrechtlich kann es daher nicht darauf ankommen, wo das dem Gläubigerzugriff entzogene Vermögen nach Vollendung der Rechtshandlung letztlich hingelangt ist. Ein in diesem Sinn wandelbares…
…Streitteile zum Abschlusszeitpunkt nach chinesischem Recht zu beurteilen, handelt es sich doch bei der getroffenen Unterhaltsvereinbarung um einen „vollendeten Tatbestand“ gemäß § 7 IPRG, auf den der spätere Statutenwechsel keinen Einfluss mehr haben kann. Die für den Fall der Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarung im Sinn der vom Kläger geltend gemachten…
…ist der Erwerb ungeachtet der unterschiedlichen Rechtslage des neuen Lageorts auch dort wirksam, weil der Eigentumserwerb ein bereits abgeschlossener Tatbestand im Sinn des § 7 IPRG ist. Nichts anderes kann für eine wirksam vorgenommene Sicherungsübereignung gelten, die zu einer Vollrechtsübertragung führt. Der mit einem späteren Transport bewirkte Statutenwechsel kann nicht zurückwirken…
…Personalstatut beider Streitteile zum Abschlusszeitpunkt nach chinesischem Recht zu beurteilen, handelt es sich doch bei der getroffenen Unterhaltsvereinbarung um einen „vollendeten Tatbestand" gemäß § 7 IPRG, auf den der spätere Statutenwechsel keinen Einfluss mehr haben kann ( Schwimann , Internationales Privatrecht3 35 f; Duchek/Schwind, IPRG Rz 67 ff mwN; Verschraegen in…
Eine Unterhaltsvereinbarung anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung stellt einen vollendeten Tatbestand iSd § 7 IPRG dar, auf den der spätere Statutenwechsel keinen Einfluss mehr haben kann. Die Frage, ob infolge einer Änderung der für den Abschluss der Unterhaltsvereinbarung maßgeblichen Umstände…