§ 5 Rück- und Weiterverweisung
§ 5 Rück- und Weiterverweisung — IPRG
§ 5 Rück- und Weiterverweisung — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Von dem in § 5 festgelegten Grundsatz der Beachtung von Rück- und Weiterverweisung sieht das IPR-Gesetz folgende Ausnahmen vor: §§ 8, 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 45, 46.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12031291
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(1) Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.
(2) Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind unter Beachtung weiterer Verweisungen die Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals zurückverwiesen wird.
(3) Besteht eine fremde Rechtsordnung aus mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung maßgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht.