§ 21 Eheliche Abstammung
§ 21 Eheliche Abstammung — IPRG
§ 21 Eheliche Abstammung — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2001
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40013315
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.